Im Dezember 2000 wurde das UNO-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels beschlossen.
[...] In diesem Protokoll wird Menschenhandel wie folgt definiert (Auszug aus Artikel 3 des UN Protokolls):
(Handlung): die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen.
(Mittel): durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder duch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person über eine andere Person hat.
(Zweck): zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen. [...]
(Vortrag "Bekämpfung des Frauenhandels aus internationaler und österreichischer Sicht" von Angelika Kartusch, Boltzmann Institut für Menschenrechte vom 14.11.2002 im AAI)
Das Protokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, die darin enthaltene Definition in das nationale Recht zu übernehmen. Über 42 Staaten haben bis Ende September das UN-Protokoll zu Menschenhandel ratifiziert. Damit tritt das Protokoll am 26. Dezember 2003 in Kraft. Mit der Unterzeichnung haben sich die Staaten zur Umsetzung verpflichtet.