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{THEMA}Frauenhandel

{KAPITEL}Forderungen

{TEXT}

Forderungen zur Verbesserung der Situation von Betroffenen des Frauenhandels in Österreich

 
  • Die rechtlichen Grundlagen und Definitionen für Frauenhandel sollen so gestaltet und international vereinheitlicht werden, dass interdisziplinäre Kooperationen auf allen nationalen und internationalen Ebenen möglich werden.
  • Der Straftatbestand des Menschenhandels gemäß § 217 StGB soll nicht auf den Zweck der "gewerbsmäßigen Unzucht" beschränkt bleiben, sondern alle anderen Arten des Handels mit Personen, wie z.B. den Handel mit Hausangestellten und den Heiratshandel und andere Fälle von Frauenhandel/Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung mit einschließen. Der § 217 StGB muss ersetzt werden durch die Definition des UN-Zusatzprotokolls zu Menschenhandel vom Dez. 2000, weil Österreich dieses Protokoll unterzeichnet hat.
    Diese Forderung wurde mit 1.5.2004 in das österreichische Strafgesetz aufgenommen.
  • Die betroffenen Frauen sollen nicht einfach abgeschoben werden, wo sie erneut in die Arme der Händler gelangen können, sondern sind als Opfer eines internationalen Deliktes verbindlich in die Obhut einer Betreuungsstelle zu übergeben (derzeit LEFÖ/IBF) und in Notwohnungen sicher unterzubringen.
  • Nach dem Vorbild von LEFÖ/IBF ist die Zahl der Betreuungsstellen zu erhöhen und die nötigen personellen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • Zeuginnenschutzprogramme sollen installiert werden, um aussagewillige Frauen zu schützen und ihnen später eine Existenz und Zugang zum Arbeitsmarkt zu sichern.
  • Rechtsanspruch auf eine Beschäftigungsbewilligung oder Sozialhilfe und Recht auf Inanspruchnahme einer Krankenversicherung für Betroffene des Frauenhandels.
  • Wenn das Gerichtsverfahren beendet ist und wenn aus Gründen der Sicherheit eine Rückkehr der betroffenen Frau in das Herkunftsland nicht möglich ist, muss eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und eine Beschäftigungsbewilligung gewährt werden.
  • Ein Aufenthaltstitel für mindestens 6 Monate (Stabilisierungsphase) muss allen Betroffenen des Frauenhandels, unabhängig davon ob es zu einem Strafverfahren kommt, erteilt werden.
  • Betroffene dürfen nicht instrumentalisiert werden. Unterstützung, Schutz und Rechte müssen allen Opfern des Frauenhandels - und nicht nur Zeuginnen - gewährt werden.
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